E-Mobilität mit den energienetzen mittelrhein

ANMELDUNG VON E-LADESTATIONEN/WALLBOXEN

Damit unser Verteilnetz auch weiterhin die Herausforderungen der Energiewende sicher bewältigt, ist es wichtig, dass Sie uns informieren, wenn Sie eine Ladestation für Elektrofahrzeuge planen und/oder in Betrieb nehmen.

Wir haben unsere Prozesse digitalisiert und können Ihr Anliegen ab sofort noch schneller bearbeiten. Melden Sie Ihre E-Ladestation oder Wallbox einfach und schnell über unser Netzportal an:

Netzportal

Technische Informationen zu Ihrer Anmeldung
  • Bei Planung und Installation von E-Ladestationen für Elektroautos sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Normen (insbesondere die Anwendungsregel VDE-AR-N 4100) zu beachten
  • E-Ladestationen ab einer Leistung von 12 kVA müssen für eine Steuermöglichkeit vorgerüstet sein bzw. genug Platz zur Verfügung stellen, damit eine Steuermöglichkeit nachgerüstet werden kann (VDE-AR-N 4100 Kap. 10.6.4)
  • Bei der Errichtung mehrerer einphasiger Stationen bitten wir um die Beachtung unserer Anschlussbedingungen sowie die Einhaltung der Symmetrie
  • Auf Wunsch können Netznutzungsentgelte nach §14a EnWG berechnet werden, wobei dann ein separater Zähler und eine Steuermöglichkeit vorzusehen sind
  • Vom Zählerplatz bis zur E-Ladestation empfehlen wir für die Nachrüstung eines Kommunikationskabels ein Leerrohr zu legen

SO GEHT ES NACH DER ANMELDUNG IHRER E-LADESTATION WEITER:


 

Fragen und antworten



Anmelde- und Zustimmungsverfahren

  • Muss die E-Ladestation (z. B. Wallbox, Ladesäule) vor Inbetriebnahme beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden?
    Ja, jede E-Ladestation (z. B. Wallbox, Ladesäule) muss beim Verteilnetzbetreiber (hier: Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, kurz enm) angemeldet werden, weil das Stromnetz innerhalb eines Straßenabschnitts oder Wohngebiets über eine begrenzte Leistung verfügt. Dadurch, dass das Laden eines Elektroautos mehr Leistung als der haushaltsübliche Stromverbrauch erfordert, muss das Netz diesen Mehrverbrauch auffangen können, wenn das bspw. mehrere Haushalte gleichzeitig tun. Damit die Versorgungssicherheit gewährleistet bleiben kann, müssen E-Ladestationen angemeldet werden, um das Netz ggf. rechtzeitig verstärken oder ausbauen zu können.
  • Ist meine 11 kW E-Ladestation anmelde- und zustimmungspflichtig?
    Ja, alle E-Ladestationen sind anmeldepflichtig. Eine 11 kW E-Ladestation ist nicht zustimmungspflichtig, denn erst ab einer Leistung > 12 kVA bedarf sie einer Zustimmung. Bitte melden Sie sie daher Ihre E-Ladestation an. Sie erhalten im Anschluss eine entsprechende schriftliche Rückmeldung von uns.
  • Wie melde ich meine E-Ladestation (z. B. Wallbox, Ladesäule) an?

    Melden Sie Ihre E-Ladestation (z. B. Wallbox, Ladesäule) über unser Netzportal an: enm.de\netzportal

  • Was muss ich beachten, wenn ich als Mieter in einem Mehrfamilienhaus eine E-Ladestation anmelden möchte?
    Bei einem Mehrfamilienhaus stellt der Grundstückseigentümer den Antrag zur Anmeldung einer E-Ladestation. Der Grundstückseigentümer ist der Anschlussnehmer (Vertragspartner). Der Mieter ist hingegen der Anschlussnutzer. Bitte stimmen Sie daher die Anmeldung Ihrer E-Ladestation im Vorfeld mit Ihrem Vermieter ab.
  • Was muss ich tun, wenn ich eine E-Ladestation für meinen Tiefgaragenstellplatz möchte und der Grundstückseigentümer eine Wohnungseigentümergemeindschaft (WEG) ist ?

    Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sieht vor, dass jeder Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Genehmigung für den Einbau einer E-Ladestation auf dem Gelände des Gemeinschaftseigentums einfordern kann. Die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft können über die Art der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen. Daraus ergibt sich folgendes Vorgehen:

    1. Informieren Sie die Miteigentümer und klären ab, wer noch Interesse hat.

    2. Stimmen Sie gemeinsam ab, welche Ladelösung zum Einsatz kommen soll. Nehmen Sie sich hierfür am besten einen Elektro-Fachbetrieb zur Hilfe. Klären Sie auch ab, wie die Kosten getragen oder aufgeteilt werden.

    3. Der Elektro-Fachbetrieb errechnet und plant die notwendige Anschlussleistung.

    4. Die Eigentümergemeinschaft muss über unser Netzportal einen Antrag auf Leistungserhöhung stellen. Anschließend erhalten Sie von uns einen neuen Netzanschlussvertrag mit den ggf. anfallenden Kosten.

    5. Stellen Sie einen Antrag bei der Eigentümerversammlung und lassen Sie einen Beschluss fassen.

    6. Beauftragen Sie Ihren Elektro-Fachbetrieb mit der Installation der E-Ladestation sowie ggf. der Zählermontage.

  • Wie geht es nach der Anmeldung mit meiner E-Ladestation weiter?
    1.  Wenn Sie Ihre E-Ladestation bei uns angemeldet haben, prüfen wir Ihre Netzanschlusskapazität (NAK).
    2. Ist die NAK nicht ausreichend, erhalten Sie ein Angebot für eine Kapazitätsanpassung, einen neuen Netzanschlussvertrag sowie die Aufstellung der entstehenden Kosten.
    3. Ist die NAK ausreichend, erhalten Sie von uns nach Prüfung der technischen Machbarkeit ein offizielles Zustimmungsschreiben. Haben Sie bei der KfW einen Förderantrag gestellt, so benötigen Sie dieses Schreiben für Ihre Unterlagen.
    4. Nimmt Ihr Elektroinstallateur die E-Ladestation in Betrieb, müssen Sie uns über das Inbetriebnahmedatum informieren.

     Bitte beachten Sie, dass wir derzeit aufgrund der Vielzahl an Netzanschlussanfragen für E-Mobilität eine Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen haben, bis Sie von uns das Zustimmungsschreiben erhalten.

  • Wann wird ein Baukostenzuschuss (BKZ) für E-Ladestationen in der Niederspannung fällig?

    Der BKZ für Ihre E-Ladestationen wird fällig, wenn die Netzanschlusskapazität eine Leistung von 33,33 kVA (entspricht 30 kW) überschreitet. E-Ladestationen, die nach §14a EnWG netzdienlich gesteuert werden können, sind grundsätzlich BKZ-frei.

 

Anschluss an das Stromnetz

  • Wie schließe ich eine E-Ladestation an das Stromnetz an?
    Den Anschluss Ihrer E-Ladestation übernimmt ihr Elektroinstallateur. Stimmen Sie sich hierzu bitte mit ihm ab.
  • Welche Vorteile habe ich durch das Errichten einer E-Ladestation für zuhause?
    Sie können mit höherer Leistung sicher und schnell laden.
  • Kann ich mein Elektroauto an einer normalen Steckdose laden?

    Grundsätzlich ist dies möglich, dennoch sollte ein Elektroinstallateur hinzugezogen werden, um Ihre Anlage zu bewerten. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Kann ich mein Elektroauto über meine PV-Anlage aufladen?
    Ja, eine PV-Anlage kann zum Laden eines Elektroautos verwendet werden. Ziehen Sie einen Elektroinstallateur hinzu, um ein entsprechendes Messkonzept abzustimmen.
  • Kann in meiner Garage ein Strom-Netzanschluss installiert werden?

    Eine Garage kann z. B. über eine Zähleranschlusssäule (ZAS) angeschlossen werden.


Zähleranlage

  • Benötige ich einen separaten Zähler für meine E-Ladestation?
    Ein separater Zähler ist zwingend nur dann notwendig, wenn die E-Ladestation eine netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG besitzen soll oder die Energiemengen separat abgerechnet werden müssen.
  • Muss ich einen Zählerplatz oder einen Platz für eine Steuerung freihalten?
    Wir empfehlen bei Änderungen am Zählerplatz ein Zählfeld für einen separaten Zähler vorzusehen, um steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG nachträglich abgrenzen zu können. Zusätzlich sollte Platz zum Nachrüsten einer Steuermöglichkeit vorhanden sein.
  • Muss meine Zähleranlage zwingend geändert werden?

    Die Zähleranlage muss von einem Elektroinstallateur überprüft werden. Ist eine Anspassung erforderlich, so sind unsere aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten.


Steuerung von
E-Ladestationen

  • Welche technische Eigenschaften hat eine intelligente E-Ladestation?
    Eine intelligente E-Ladestation ist ausgestattet mit einer Kommunikationsschnittstelle, welche z. B. das OCPP-Protokoll unterstützt. Das ist auch eine der Voraussetzungen, um die KfW-Förderung zu erhalten.
  • Was bedeutet kundeneigenes Lastmanagement?
    Kundeneigenes Lastmanagement bedeutet, dass Ihre E-Ladestation über ein intelligentes Regelinstrument verfügt. Dieses sorgt dafür, dass die verfügbare Anschlussleistung nicht überschritten wird.
  • Was bedeutet "netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG"?

    Mit dem Beantragen der netzdienlichen Steuerung nach §14a EnWG stellen Sie die Steuerung Ihrer E-Ladestation Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber zur Verfügung. Für diesen wichtigen Beitrag zur Netzstabilität dürfen wir Ihnen bzw. Ihrem Lieferanten ein reduziertes Netzentgelt berechnen.

    In §14a EnWG heißt es wörtlich: „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile.“

    Die netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG ist allerdings nur dann möglich, wenn in Ihrer Zähleranlage ein eigener Zähler sowie ein Steuergerät für steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorhanden sind.

  • Muss meine 11 kW E-Ladestation steuerbar sein?
    Laut VDE-AR-N 4100 Kap. 10.6.4 muss Ihre E-Ladestation eine Möglichkeit zur Steuerung/Regelung, eine intelligente zeitliche Steuerung oder Regeleinrichtungen zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch die enm aufweisen.
  • Was ist eine Steuermöglichkeit?
    Eine Steuermöglichkeit ist derzeit z. B. über einen Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger umsetzbar. Geplant ist, dass künftig auch über Smart Meter (intelligente Stromzähler) Verbrauchseinrichtungen gesteuert werden können.

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Ein Unternehmen der evm-Gruppe