VERÖFFENTLICHUNG GEMÄSS § 37 ABS. 1 Msbg
Gemäß § 37 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) veröffentlicht die Energienetze Mittelrhein Informationen zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des MsbG.
Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist, wird die Energienetze Mittelrhein als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten nach Maßgabe von § 29 MsbG ausstatten.
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Die insgesamt nach § 29 MsbG auszustattenden Messstellen belaufen sich auf ca. 240.000. Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Neuanlagen) ändern. Die Mengenangabe wird bei Bedarf aktualisiert.