3.5 Entgelt (Pönale) für Blindstrom
Sofern der Netznutzer zugleich Anschlussnutzer ist oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netznutzer besteht, kann ein Entgelt für Blindstrommehrinanspruchnahme im Rahmen der Netznutzung fakturiert werden.
Soweit bei Ihnen ein Blindstrombedarf vorliegt, der nicht im Rahmen der Erbringung der Systemdienstleistungen gedeckt wird (in der Regel bei einem Leistungsfaktor kleiner 0,9 induktiv), wird dieser Blindstrombedarf durch gesonderte Messgeräte erfasst und nach Preisblatt 1 zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.6 Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe wird entsprechend der Konzessionsabgabeverordnung gesondert berechnet.
3.7 Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage)
Die KWKG-Umlage für 2022 beträgt
- verbrauchsunabhängig 0,378 ct/kWh
Für Letztverbraucher, die eine Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Anspruch nehmen, ist auch die KWKG-Umlage begrenzt. Die Erhebung der Umlage erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei der Verstromung von Kuppelgasen (§ 27a KWKG) sowie für Entnahmen von Stromspeichern (§ 27b KWKG) und Schienenbahnen (§ 27c KWKG) gelten Sonderregelungen.
3.8 Umlage nach § 19 StromNEV
Die § 19 StromNEV-Umlage für 2022 beträgt
- für Letztverbrauchergruppe A 0,437 ct/kWh
- für Letztverbrauchergruppe B 0,050 ct/kWh
- für Letztverbrauchergruppe C 0,025 ct/kWh
Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer.
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende selbstverbrauchte Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind sowie Schienenbahnen im Sinne des EEG, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.
3.9 Offshore-netzumlage (Mehrkosten nach § 17f EnWG)
Die Offshore-Netzumlage für 2022 beträgt
- verbrauchsunabhängig 0,419 ct/kWh
Für Letztverbraucher, die eine Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Anspruch nehmen, ist auch die Offshore-Netzumlage begrenzt. Die Erhebung der Umlage erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei der Verstromung von Kuppelgasen (§ 27a KWKG) sowie für Entnahmen von Stromspeichern (§ 27b KWKG) und Schienenbahnen (§ 27c KWKG) gelten Sonderregelungen.
3.10 Umlage für abschaltbare lasten (mehrkosten nach § 18 ablav)
Die Umlage für abschaltbare Lasten für 2022 beträgt
- verbrauchsunabhängig 0,003 ct/kWh
Die Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer.
Ausführliche Informationen zur Höhe der KWKG-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV, der Offshore-Netzumlage sowie der Umlage für abschaltbare Lasten finden Sie auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber:
www.netztransparenz.de
3.11 Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung
Soweit Sie im Niederspannungsnetz angeschlossen sind und keine Leistungsmessung haben, wird das Netznutzungsentgelt auf Basis des Jahresnormverbrauchs ermittelt. Da Ihr genaues Entnahmeverhalten nicht bekannt ist, erfolgt die Einspeisung anhand repräsentativer synthetischer Lastprofile. Je nach Bedarfsart werden dabei verschiedene Lastprofile verwendet, um ein möglichst genaues Abbild Ihres Verbrauchsverhaltens zu erreichen.
Die weiteren Einzelheiten vereinbaren wir mit Ihrem Lieferanten. Die Preise sind im Preisblatt 3 angegeben.