FAQ zum §14a EnWG
Warum gibt es neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die in §14 a EnWG festgelegt sind?
Die Elektrifizierung von Verkehr und Wärme stellt die Stromnetze vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen zu Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Diese sollen sicherstellen, dass Wärmepumpen und Wallboxen für Elektroautos problemlos angeschlossen werden können. Gleichzeitig gibt sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit, bei drohender Überlastung im Netz, die Stromversorgung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren.
Wann gelten die neuen Regelungen?
Ab dem 1. Januar 2024. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab diesem Stichtag eingebaut werden, müssen steuerbar gemacht werden.
Für wen gelten die Regelungen?
Die neuen Regelungen gelten für alle Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben. Außerdem betrifft sie Netzbetreiber von Niederspannungsnetzen, wie z.B. die Energienetze Mittelrhein.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind
- nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen) im Sinne des §2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV),
- Wärmepumpenheizungen unter Einbezug von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- Anlagen zur Raumkühlung,
- und Stromspeicher
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung.
Mehrere kleinere Einzelanlagen können in Summer als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gezählt werden, wenn deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreitet. Dabei werden nur Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen) zusammengerechnet. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung. Anlagen verschiedener Betreiber sind nicht verpflichtend zusammenzulegen. Die gleiche Regelung gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
Bei Ladepunkten für Elektromobile wird keine Summenleistung gebildet. Hier wird der Leistungsbezug je Wallbox betrachtet.
Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgeschlossen, wenn sie nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser).
Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)?
Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die nach Maßgabe der bisherigen Regelungen zur Steuerbarkeit ein reduziertes Netzentgelt gewährt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
Für vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der neuen Festlegungen möglich, wenn die hierfür vorgesehenen technischen Voraussetzungen erfüllt werden.
Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Regelungen bis zur Außerbetriebnahme dauerhaft fort. Die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen finden auf Nachtspeicherheizungen keine Anwendung.
Welche technischen Vorgaben sind für die netzorientierte Steuerung zu erfüllen?
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese durch den Netzbetreiber steuerbar ist. Hierfür ist die Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auszustatten:
- Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung; Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) oder per Direktansteuerung.
- Bereitstellung einer Steuerungsschnittstelle im Zählerschrank; die Anforderungen an die Steuerungsschnittstelle werden in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) konkretisiert.
Die Umsetzung kann nur durch einen Elektroinstallateur erfolgen. Er muss die neue Anlage auch über das Netzportal anmelden. Sobald die technischen Vorgaben umgesetzt sind und die betreffende Anlage in Betrieb genommen wurde, muss eine Meldung an uns als Netzbetreiber erfolgen. Auch das übernimmt die ausführende Elektrofachkraft. Mehr dazu finden Sie hier.
Wie beauftrage ich die Steuerungsanbindung?
Wenn Sie eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie die technische Steuerbarkeit herstellen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Darüber hinaus muss die netzseitige Steuerbarkeit hergestellt werden. Dazu muss die Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Diese Anbindung erfolgt durch den Messstellenbetreiber.Bitte beauftragen Sie die Steuerungsanbindung:
- beim Messstellenbetreiber nach § 34 Abs. 2 MsbG (als sogenannte Zusatzleistung),
- beim Netzbetreiber; die Beauftragung des Messstellenbetreibers erfolgt in diesem Fall durch den Netzbetreiber.
Bei uns können Sie die Steuerungsanbindung hier beauftragen: LINK Netzportal. Mit der Beauftragung kommen Sie als Betreiber der Anlage bereits Ihrer Pflicht nach; die Umsetzung der Steuerungsanbindung erfolgt, sobald dies netztechnisch erforderlich ist und die notwendige Technik bereitsteht. Gerade am Anfang wird eine Steuerung über das intelligente Messsystem technisch noch nicht möglich sein. Bitte haben Sie daher etwas Geduld. Ihre Anlage können Sie aber trotzdem schon betreiben sobald die Meldung erfolgt ist.
Wie melde ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Bitte melden Sie die technischen Inbetriebnahme neuer Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über den Netzanschlussprozess in unserem Netzportal an. Dieses finden Sie hier.
Hier können Sie auch die technischen Anpassung bestehender Anlagen und Verbrauchseinrichtungen (Herstellung der Steuerbarkeit) beauftragen.
Die Anmeldung kann ein von Ihnen beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen vornehmen.
Kann es sein, dass Sie mir den Strom ganz abschalten, wenn meine Wärmepumpe/Wallbox steuerbar ist?
Nein. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.
Was bedeutet „dimmen“/runterdrosseln in diesem Zusammenhang?
„Dimmen“ bedeutet, dass der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen für eine kurze Zeit herunterfährt. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.
Wird auch mein Haushaltsstrom gedrosselt?
Nein, der Haushaltsstrom ist nicht betroffen.
Gelten für neue Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Besonderheiten bei der Abrechnung von Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüssen?
Die Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses erfolgt nach Maßgabe von § 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie der ergänzenden Bedingungen der Energienetze Mittelrhein.
Baukostenzuschüsse werden nach Maßgabe von § 11 NAV sowie der ergänzenden Bedingungen der Energienetze Mittelrhein abgerechnet. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden entsprechend dem angemeldeten, gleichzeitig benötigten elektrischen Leistungsbedarf bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt.
Wer trägt die Kosten für den Einbau der erforderlichen Technik?
Die Kosten für den Einbau und Betrieb der notwendigen Technik sind vom Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu tragen.
Welche Besonderheiten bestehen bei der Netzentgeltabrechnung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Als Ausgleich für die Teilnahmeverpflichtung an der netzorientierten Steuerung können Betreiber eine Reduzierung der Netzentgelte in Anspruch nehmen. Dabei besteht für Verbraucher mit Entnahme ohne Lastgangmessung zunächst die Möglichkeit, zwischen zwei Arten der Netzentgeltreduzierung zu wählen:
- Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung
- gemeinsame Entnahme von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen und weiterem Letztverbrauch
- pauschale Entgeltreduzierung für Einrichtung der Steuerbarkeit und netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie
- gemeinsame Entnahme von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen und weiterem Letztverbrauch
- Modul 2: prozentuale Netzentgeltreduzierung
- separat gemessene Entnahme von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen
- prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für Entnahme in der Niederspannung ohne Lastgangmessung um 60 %
- Berechnung ohne Grundpreis (Grundpreiskomponente des Netzentgeltes)
- separat gemessene Entnahme von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen
Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit leistungsgemessener Entnahme (registrierende Lastgangmessung – rLM) steht ausschließlich Modul 1 zu Verfügung.
Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben (z.B. Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung), kommt automatisch zunächst das Modul 1 zur Anwendung.
Seit dem 01.04.2025, ist ein ergänzendes Modul 3 hinzugekommen (zeitvariable Netzentgelte).
Die Abrechnung der Messstellenbetriebsentgelte bleibt unberührt.
Die jeweils aktuellen Netzentgelte finden sich unter Netzzugang und Netzentgelte.
- Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung
Wie melde ich die Abrechnung meiner reduzierten Netzentgelte im Rahmen von §14a EnWG an?
Informieren Sie einfach Ihren Stromlieferanten über die gewünschte Abrechnung reduzierter Netzentgelte. Der Lieferant bestellt die gewünschte Art der Netzentgeltabrechnung dann beim Netzbetreiber im Rahmen der standardisierten Marktkommunikationsprozesse. Die Netzentgeltabrechnung erfolgt durch den Netzbetreiber unverändert gegenüber dem Lieferanten als Netznutzer. Der Lieferant rechnet die Netzentgelte im Rahmen seiner Verbrauchsabrechnung gegenüber dem Kunden ab.
Bei der Anmeldung der technischen Inbetriebnahme neuer Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wird die vom Betreiber gewünschte Art der Netzentgeltabrechnung bereits im Rahmen der Netzanschlussanfrage abgefragt. Auf diese Weise können die messtechnischen Voraussetzungen der unterschiedlichen Module bereits beim Aufbau der Anlage und des Messkonzeptes berücksichtigt werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann später ein Wechsel der Module mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
FAQ Steuerbarkeitscheck nach §12 EnWG
Werde ich über die Steuerbarkeitschecks informiert?
Ja, Sie erhalten vor dem Steuerbarkeitscheck ein Anschreiben von der enm. In diesem erklären wir den Hintergrund der Steuerbarkeitschecks und informieren Sie darüber, in welchem Zeitraum der Test Ihrer Anlage stattfindet.
Sollten Sie kein Anschreiben von uns erhalten, ist Ihre Anlage nicht von den Steuerbarkeitschecks betroffen.
Wer führt die Steuerbarkeitschecks durch?
Als Ihr zuständiger Netzbetreiber führen wir, die Energienetze Mittelrhein, den Steuerbarkeitscheck durch.
Welche (gesetzliche) Grundlage gibt es für die Steuerbarkeitschecks?
Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können.
An wen kann ich mich bei technischen Fragen wenden?
Bei technischen Fragen steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns:
📧 per E-Mail an messservice@enm.de
📞 telefonisch unter 0261 / 2999-71722Wann findet der Steuerbarkeitscheck statt?
Wenn Ihre Anlage vom Steuerbarkeitscheck betroffen ist, erhalten Sie ein Anschreiben von der enm, in welchem wir Sie über den vorgesehenen Zeitraum informieren, in welchem der Test durchgeführt wird.
Wie stark/wie lange wird die Leistung meiner Anlage reduziert?
Der notwendige Steuerungseingriff findet jährlich einmalig statt und umfasst eine kurzfristige Reduzierung der Einsepiseleistung auf 0%. Diese ist für eine Dauer von 35 bis maximal 60 Minuten vorgesehen.
Kann ich einen Termin für den Steuerbarkeitscheck vereinbaren?
Nein, es ist keine Terminvereinbarung möglich. Sollte in Ihrem speziellen Fall aus Gründen des Anlagenbetriebs innerhalb des von uns an Sie kommunizierten Zeitraums die Reduzierung der Einspeiseleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an den technischen Kundenservice:
📧 per E-Mail an messservice@enm.de
📞 telefonisch unter 0261 / 2999-71722Gibt es eine Entschädigung für den Steuerbarkeitscheck?
Nein, nach Festlegung des Gesetzgebers erfolgt der Steuerbarkeitscheck entschädigungsfrei.
Erhalte ich eine Information über das Testergebnis?
Sollte der Test fehlschlagen setzen wir uns direkt mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung.
Bei erfolgreichem Test erhalten Sie keine Information über das Testergebnis - sollten Sie bis zum 30.09.2025 also nicht noch einmal von uns kontaktiert werden, können Sie davon ausgehen, dass der Steuerbarkeitscheck Ihrer Anlage erfolgreich war.
Was passiert, wenn meine Anlage den Test nicht besteht?
Sollte der Test fehlschlagen, setzen wir uns direkt mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung.
Grundsätzlich gilt aber: Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 9 EEG) und des Energiewirtschaftsgesetz ( § 12 Abs. 2 EnWG) legen fest, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zu einem Abruf der jeweiligen Ist-Einspeisung verfügen müssen. Die Herstellung und Sicherstellung der Fernsteuerbarkeit und Übermittlung der Ist-Einspeisung ist Pflicht des Anlagenbetreibers.
Daher werden wir Sie bei fehlgeschlagenem Steuerbarkeitscheck in der Regel dazu auffordern, die Steuerbarkeit Ihrer Anlage von einem Installateur herstellen zu lassen. Weitere Informationen erhalten Sie per Anschreiben von uns, wenn der Fall eingetreten ist.
Eine Rückmeldung hierzu können Sie über unser Netzportal geben. Dieses finden sie unter: enm.de/netzportal
Muss ich als Anlagenbetreiber aktiv werden?
Nein, es sei denn, der Test Ihrer Anlage ist fehlgeschlagen. In diesem Fall setzen wir uns direkt mit Ihnen in Verbindung.
An wen kann ich mich wenden wenn meine Anlage nicht ganzjährig im Betrieb ist?
Wenden Sie sich für eine individuelle Terminvereinbarung bitte an unseren Technischen Kundenservice:
per E-Mail an messservice@enm.de
telefonisch unter 0261 / 2999-71722Wie kann ich den in meiner Anlage verbauten TRE manuell testen?
Der TRE kann von Ihnen manuell getestet werden, indem Sie die Relaisausgänge einzeln von hand durchschalten oder die Relaisausgänge überbrücken.
Netzübernahme Mayen und Rheinschiene
Was ist ein Netzbetreiber und welche Aufgaben hat er?
Der Netzbetreiber ist für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromnetzes verantwortlich. Dazu gehört unter anderem die Instandhaltung der Leitungen, die Sicherstellung der Netzstabilität und der Anschluss neuer Kunden.
Welche Kommunen sind von dem Netzbetreiberwechsel betroffen?
Der Netzbetreiberwechsel für Strom erfolgt für die Stadt Mayen und sieben Kommunen an der Rheinschiene. Konkret, die Rheinschiene betreffend: In den Städten Bad Breisig, Remagen und Sinzig sowie in den Ortsgemeinden Grafschaft, Gönnersdorf, Burgbrohl und Brohl-Lützing.
Warum ändert sich die Zuständigkeit des Netzbetreibers in Mayen und in den Kommunen an der Rheinschiene?
Basis zum Betrieb von Energienetzen sind sogenannte Konzessionsverträge. Mit diesen räumen die Kommunen das Recht ein, Leitungen in öffentlichen Wegen zu verlegen und das Stromnetz zu betreiben. Die betroffenen Kommunen haben die Strom-Konzessionen neu vergeben. Neuer Konzessionsnehmer ist im Falle der Rheinschiene die Rhein-Ahr-Energie GmbH & Co. KG und im Falle von Mayen die Energieversorgung Mittelrhein AG (evm). Nach einem geregelten Übergangsprozess übernimmt die enm zum Stichtag 1. Januar 2026 die Verantwortung für den Stromnetzbetrieb. Vorheriger Netzbetreiber Strom war die Westnetz GmbH.
Was bedeutet der Übergang des Stromnetzes für mich? Muss ich etwas tun? Muss ich meinen Vertrag ändern?
Der Wechsel in der Zuständigkeit des Netzbetreibers hat für Sie keine direkten Auswirkungen. Für Sie ändert sich nur der Ansprechpartner, sollten Sie in Zukunft Fragen zu Ihrem Stromnetzanschluss haben, einen neuen Anschluss benötigen oder eine Störung melden wollen. Der Übergang hat keine Auswirkungen auf Ihre Versorgung mit Strom. Ihr Liefervertrag mit dem Energielieferanten Ihrer Wahl läuft wie gewohnt weiter. Sie müssen nichts unternehmen.
Muss ich meinen Zählerstand ablesen?
Ja, Sie werden gebeten, Ihren Stromzähler abzulesen. Westnetz wird Sie dazu in den kommenden Wochen kontaktieren und Ihnen alle nötigen Informationen zur Übermittlung des Zählerstands bereitstellen.
Werden meine bei dem bisherigen Netzbetreiber bekannten Daten an die enm übergeben?
Im Rahmen des Übergangs werden die zur Durchführung des Netz- und Messstellenbetriebs erforderlichen Daten zwischen den beteiligten Netzbetreibern ausgetauscht. Dies umfasst auch personenbezogene Daten, über deren Verarbeitung Sie gemäß Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert werden. Die Datenschutzinformationen der enm sind abrufbar unter: https://www.energienetze-mittelrhein.de/datenschutz/.
Kann es durch die Übergabe des Stromnetzes zu Problemen mit meinem Netzanschluss kommen?
Nein. Es handelt sich hierbei um einen rein formalen Prozess. Dieser hat keine Auswirkungen auf Ihren Stromanschluss und auch nicht auf Ihre Stromversorgung.
Wer ist nach dem Übergang mein Ansprechpartner zu Fragen, die den Netzbetrieb betreffen?
Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die enm vollständig den Strom-Netzbetrieb.
Kontakt:
• Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG
Schützenstraße 80-82
56068 Koblenz• Netzstandort Bad Neuenahr-Ahrweiler:
Ringener Straße 25
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler• Netzstandort Mayen:
Am Wasserturm 2
56727 MayenWer kümmert sich während/nach dem Übergang um meinen bereits beantragten Stromnetzanschluss?
Bis zum 31. Dezember 2025 liegt die Herstellung oder Änderung beantragter Stromnetzanschlüsse noch beim bisherigen Netzbetreiber. Alle Neuanschlüsse oder Anschlussänderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt wurden, oder erst dann beantragt werden, gehen ab dem 1. Januar 2026 in die Verantwortung der enm über.
Wer versorgt mich nach dem Übergang mit Strom?
Der Übergang des Stromnetzbetriebs hat keinerlei Auswirkungen auf Ihre Stromversorgung. Sie werden weiterhin von Ihrem frei gewählten Stromversorger versorgt. Der Liefervertrag läuft wie gewohnt und zu den vereinbarten Konditionen weiter.
Wohin wende ich mich im Falle einer Störung im Stromnetz?
Die 24-Stunden-Entstörnummer für das Stromnetz der enm ist ab dem 1. Januar 2026 gültig und lautet: 0261 2999-54
Bitte beachten Sie, dass sich die Entstörnummer für das Gasnetz nicht ändert: 0261 2999-55.
Wer kümmert sich nach der Netzübernahme um den Messstellenbetrieb und die Zählerablesung?
Mit dem Netzbetrieb geht auch die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb auf die enm über. Die enm übernimmt den Messstellenbetrieb und die Zählerablesung für sämtliche
Messeinrichtungen, d.h. sowohl für konventionelle Messtechnik als auch intelligente Stromzähler. Anmerkung: Siehe auch nachstehende Frage.
Was passiert mit meinem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) bei der Netzübernahme?
Falls Sie bereits einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) besitzen, bleibt dieser weiterhin in Betrieb. Die enm übernimmt die Verantwortung für den Messstellenbetrieb. Änderungen in der Ablesung oder im Zugang zu Verbrauchsdaten werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Was bedeutet der Netzbetreiberwechsel für mich als Einspeiser (z.B. PV-Anlage)?
Wenn Sie dezentral Strom erzeugen und für die Netzeinspeisung und/oder Eigenversorgung nutzen, zum Beispiel mit einer eigenen PV-Anlage, ändert sich ab dem 1. Januar 2026 Ihr Ansprechpartner. Zuständig für die technische Abwicklung, die Abrechnung und die Vergütung der dezentral erzeugten und eingespeisten Energie ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber. Die enm übernimmt die Verantwortung für den Netzbetrieb und damit auch für die Abwicklung der Einspeisevergütung, die technische Betreuung Ihres Netzanschlusses sowie die Kommunikation zu Ihrer Anlage. Ihre bestehenden Ansprüche auf gesetzliche Förderung nach dem EEG/KWKG bleiben davon unberührt.
Muss ich als Einspeiser (z. B. PV-Anlage) aktiv werden?
Nein, Sie müssen zunächst nichts unternehmen. Die enm wird Sie rechtzeitig kontaktieren und Ihnen alle relevanten Informationen zum weiteren Ablauf, zur Datenübernahme und zur Abrechnung Ihrer Einspeisung zukommen lassen.
Was passiert mit meiner Einspeisevergütung?
Die Vergütung für eingespeisten Strom erfolgt weiterhin gemäß den gesetzlichen Vorgaben (z. B. EEG, KWKG). Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die enm die Abrechnung. Weitere Informationen, zum Beispiel zur geänderten Bankverbindung, erhalten Sie vorab durch die enm. Um die Abrechnung der Einspeisevergütung sicherstellen zu können, erhalten Sie von der enm ein Stammdatenblatt mit allen relevanten Angaben.
Die Angaben auf dem Stammdatenblatt sind unvollständig/nicht richtig, was kann ich tun?
Bitte korrigieren Sie die Angaben auf dem Stammdatenblatt, streichen Sie durch, oder ergänzen Sie die entsprechenden Angaben. Senden Sie uns im Anschluss bitte das geänderte Stammdatenblatt zu. Die E-Mail-Adresse ist auf dem Schreiben angegeben, sie lautet einspeiser@enm.de.
Welche anzuwendende Steuer ist für meine Einspeiserabrechnung richtig? Kann ich in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Wenden Sie sich mit diesen Fragen bitte an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Ich habe nur eine kleine Balkonanlage. Sind die Stammdaten wirklich notwendig?
Ja, auch Balkonanlagen müssen von uns mit den Stammdaten erfasst werden. Bitte prüfen Sie die Angaben. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/start.html.
Wie hoch ist die Vergütung für meine Anlage im nächsten Kalenderjahr?
Der Versand der Abschlagspläne für das Kalenderjahr 2026 geht Ihnen Anfang 2026 gesondert zu.
Muss ich meinen Einspeisezähler ablesen?
Ja, auch als Einspeiser werden Sie gebeten, Ihren Zählerstand zum Jahreswechsel zu erfassen. Sie erhalten rechtzeitig eine Information dazu, wie und bis wann Sie die Daten übermitteln sollen.
Was passiert mit laufenden oder geplanten Einspeiseprojekten?
Alle Projekte, die bis zum 31. Dezember 2025 beim bisherigen Netzbetreiber beantragt wurden, werden entweder noch dort abgeschlossen, oder zum Jahreswechsel an die enm übergeben. Ab dem 1. Januar 2026 ist die enm Ihr Ansprechpartner für neue Einspeiseprojekte, Netzanschlussbegehren und technische Fragen.
Wer ist mein Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Einspeisung?
Ab dem 1. Januar 2026 wenden Sie sich bei technischen Fragen, Störungen oder Anliegen rund um Ihre Einspeiseanlage an die enm.
Kontakt:
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG
Schützenstraße 80-02
56068 Koblenz
Telefon: 0261 2999-61800
E-Mail: erzeugungsanlagen@enm.de