Messenstellenbetrieb bei der energienetze mittelrhein

Messstellenbetrieb

Die enm als Ihr Messstellenbetreiber (auch MSB genannt) installiert, betreibt und wartet Ihren Stromzähler. Unsere Kernaufgabe ist es Ihren Energieverbrauch und Ihre Einspeisung zu messen und diese Messwerte so aufzubereiten, dass eine verbrauchsgerechte Abrechnung möglich ist. Die Anforderungen an unsere Arbeit sind dabei im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) formuliert.


Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen, Verträge und Formulare zum Messstellenbetrieb.

  • Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

    Preisblatt der enm zum Messstellenbetrieb


    Die Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes finden Sie im nachstehenden Preisblatt.


    Sie haben Fragen zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen? 

    Viele Informationen haben wir in unseren FAQs für Sie gesammelt.



    Veröffentlichung gemäß § 37 Abs. 1 MsbG


    Gemäß § 37 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) veröffentlicht die Energienetze Mittelrhein Informationen zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen  Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des MsbG.

    Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist, wird die Energienetze Mittelrhein als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten nach Maßgabe von § 29 MsbG ausstatten.

    Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

    1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
    2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

    Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.

    Die insgesamt nach § 29 MsbG auszustattenden Messstellen belaufen sich auf ca. 240.000. Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Neuanlagen) ändern. Die Mengenangabe wird bei Bedarf aktualisiert.


    • Zusatzleistungen

    Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im oben bereitgestellten Preisblatt aufgeführt. Zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.

    • Standardleistungen

    Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Standardleistungen: 

    1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

    2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

    3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
    4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
    5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
    6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
    7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
  • Die enm als Messstellenbetreiber, Musterverträge für Anschlussnutzer

    Messstellenvertrag und Messstellenrahmenvertrag


    Hier stellt die Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Ihnen den Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MsbG zum Download als Muster bereit.

    Mustervertrag zum Download



    Ihr Ansprechpartner
    Zum Messstellenbetrieb

    Bei Fragen zum Messstellenbetrieb der enm nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.

    Telefon: 0261 2999-71006
    E-Mail: MSB-Vertrag@enm.de


    Dokumente zum Download
  • Regeln und Vorschriften für Messung und Abrechnung

    Regeln und Vorschriften für Messung und Abrechnung



    Eichrecht


    • Mess- und Eichgesetz
      Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
    • Mess- und Eichverordnung
      Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung 
    • Bestätigung der Energienetze Mittelrhein über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG


    Anforderungen an Messgeräte und Zusatzeinrichtungen gemäß PTB-A


    • PTB-A 20.1
      Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen
    • PTB-A 50.7
      Anforderung an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme
    • PTB-A 50.7-1
      Software-Anforderungen – Geräteklasse 1: einfaches Gerät
    • PTB-A 50.7-2
      Software-Anforderungen – Geräteklasse 2: Gerät mit Datenübertragung über Kommunikationsnetzwerke
    • PTB-A 50.7-3
      Software-Anforderungen – Geräteklasse 3: Gerät mit Software-Trennung


    Einheiten


    • EinhZeitG
      Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
    • EinhV
      Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
  • Messstellenbetreiberrahmenvertrag für Dritte Messstellenbetreiber

    Messstellenbetreiberrahmenvertrag


    Nach dem Messstellenbetriebsgesetz kann der Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden.

    Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich.

    Bezug nehmend auf die „Festlegungen zur Anpassung der Standardverträge im Messwesen an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende“ der Bundesnetzagentur (Az. BK6-17-042 und BK7-17-026 vom 23.08.2017) stellt die Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG nebenstehend den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messstellenbetreiberrahmenvertrag zum Download als Muster bereit.

    Ansprechpartner Messstellenbetrieb

    Soweit Sie in unserem Netzgebiet als Messstellenbetreiber tätig werden wollen, möchten wir Sie bitten, sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden Ihnen dann kurzfristig ein Vertragsangebot zukommen lassen.

    Telefon: 0261 2999-71006
    E-Mail: MSB-Vertrag@enm.de


    Dokumente zum Download

  • Digitalisierung der Energiewende

    Intelligente Messsysteme (Smart Meter) und moderne Messeinrichtungen sorgen für Effizienz und Sicherheit im Stromnetz der Zukunft. 

    Als zertifizierter Messstellenbetreiber sorgt die Energienetzte Mittelrhein GmbH & Co. KG für den Einbau, die Wartung und den einwandfreien Betrieb der neuen Messtechnik. 

    Hier finden Sie alle Informationen rund um intelligente Messsysteme, moderne Messeinrichtungen und den Messstellenbetrieb.


    Warum bekomme ich einen neuen Zähler?


    Mit der neuen Messtechnik kommt Ihr Zähler auf den neusten Stand der Technik und unterstützt den Weg in eine intelligente Energiezukunft. 

    Grundlage hierfür bildet das dritte Binnenmarktpaket der EU von 2009 und das Messstellenbetriebsgesetz der Bundesregierung aus dem Jahr 2016. Beide sollen die Energiewende vorantreiben, Haushalte beim Energiesparen unterstützen und die Steuerung und optimale Auslastung der Stromnetze garantieren. 

    Kunden erhalten abhängig von der Höhe ihres Jahresstromverbrauchs, eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem.


    Messstellenbetriebsgesetz


    Gesetzliche Grundlage unserer Arbeit und des Einbaus von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) und modernen Messeinrichtungen bildet das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).


    Weitere Informationen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (Smart Meter) von offiziellen Stellen finden Sie hier:


    Informationen der Bundesnetzagentur

    Die Bundesnetzagentur hat auf Ihrer Internetseite alle für Sie als Endkunde wichtigen Informationen, die sich durch das Messstellenbetriebsgesetz ergeben, zusammengefasst.



    Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

    Auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen und Erklärvideos rund um das Thema Intelligente Messsysteme und Energiewende.


  • Freiwilliger Einbau eines intelligenten Messsystems

    Ab dem 01.01.2025 können Sie die Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) bei Ihrem Messstellenbetreiber beantragen. Die Beantragung können Sie in unserem Netzportal einfach online durchführen. Wir prüfen im nächsten Schritt die technische Machbarkeit und setzen uns mit Ihnen in Kontakt.

    Für den von Ihnen beantragten Einbau eines intelligenten Messsystems fallen einmalige Kosten an. Bitte beachten Sie, dass sich auch Ihre  jährliche Zählermiete verändern kann. 

FAQs

  • Was ist ein Messstellenbetreiber?

    Der Messstellenbetreiber ist für den einwandfreien Betrieb von Messstellen, allgemein auch Zähler genannt, verantwortlich. Außer bei dem turnusmäßigen Zählerwechsel oder bei der jährlichen Ablesung kamen Kunden bisher nicht mit ihrem Messstellenbetreiber in Kontakt.

    enm - Ihr Messstellenbetreiber:
    Als zertifizierter Messstellenbetreiber sorgt die Energienetzte Mittelrhein GmbH & Co. KG für den Einbau, die Wartung und den einwandfreien Betrieb Ihrer neuen Messtechnik. 

    Ihr Wahlrecht:
    Nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz haben Sie die Möglichkeit, Ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen. Voraussetzung dazu ist, dass dieser den einwandfreien Messstellenbetrieb gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet. Wählen Sie keinen anderen Messstellenbetreiber, bleibt Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber weiterhin für Sie zuständig.

  • Was ist eine moderne Messeinrichtung?

    Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler, der den Energieverbrauch in Echtzeit widerspiegelt. Nutzer haben die Möglichkeit, ihren Energieverbrauch tagesaktuell abzurufen und ihre Verbrauchswerte bis zu 24 Monate in die Vergangenheit einzusehen. Die Werte bleiben, wie bei bisherigen Zählern auch, im Haus. Eine jährliche Ablesung ist weiterhin notwendig.

  • Was ein intelligentes Messsystem und welche Vorteile hat es?

    Ein intelligentes Messsystem, auch "Smart Meter" genannt, besteht aus zwei Komponenten: Einer modernen Messeinrichtung und einem Kommunikations-Modul, dem sogenannten "Smart Meter-Gateway". Damit wird der Zähler in ein sicheres Kommunikationsnetz eingebunden, über das er in regelmäßigen Abständen Daten fernübertragen kann. So ist eine jährliche Ablesung nicht mehr notwendig. 

    Was ist ein intelligentes Messsystem?

    Unser Flyer mit den wichtigsten Informationen:

    Welche Vorteile hat mein intelligentes Messsystems?

    Übersichtlich: Ihre Verbrauchs- und Einspeisedaten werden Ihnen kostenlos über ein Kundenportal anschaulich dargestellt.

    Transparent: Sie können Ihren Stromverbrauch bzw. Ihre Einspeisung besser nachvollziehen.

    Praktisch: Sie brauchen den Zähler nicht mehr abzulesen und keiner muss für die Ablesungen vorbeikommen.

    Bequem: Ihre Abrechnung können Sie schnell und einfach nachprüfen.

    Ökonomisch: Sie können Stromfresser schneller identifizieren und somit Einsparpotentiale erkennen.

    Sicher: Wir gewährleisten Ihnen höchste Datenschutz- und Sicherheitsstandards.

  • Wer bekommt man ein intelligentes Messsystem?

    Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Messstellenbetriebsgesetz festgelegt, dass alle Verbraucher nach und nach neue digitale Zähler erhalten. Der Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen ist bereits gestartet:

    Intelligente Messsysteme erhalten seit 2020 sogenannte "Pflichtumbaufälle":

    • Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh
    • Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht


    Moderne Messeinrichtungen erhalten seit 2018:

    • Letztverbraucher mit Jahresverbrauch bis maximal 6.000 kWh

    Zusätzlich können Messstellenbetreiber nach § 29 MsbG Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Diese Fälle nennt werden auch "Optionale Umbaufälle" genannt. Dabei ist der Umbau für den Messstellenbetreiber optional, für den Letztverbraucher allerdings verpflichtend.

    Der Wechsel wird, je nach Verbrauchergruppe, in verschiedenen Zeiträumen bis 2032 durchgeführt. Nicht alle Verbraucher sind also gleichzeitig betroffen.

     Spätestens drei Monate vor dem Einbau des intelligenten Messsystems oder der modernen Messeinrichtung werden Sie von Ihrem Messstellenbetreiber postalisch über den Austausch informiert. Auf Wunsch kann Ihnen ein intelligentes Messsystem anstelle der modernen Messeinrichtung eingebaut werden. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit der evm-Gruppe auf. Sie berät Sie dann über alle Vorteile, den Einbau und mögliche Kosten.

  • Woher weiß ich, wann ich meine neue Messtechnik erhalte?

    Spätestens drei Monate vor Einbau des intelligenten Messsystems oder der modernen Messeinrichtung werden Sie durch Ihren Messstellenbetreiber über den Austausch Ihres Zählers postalisch informiert.

  • Welcher Jahresverbrauch ist maßgeblich für die Zuordnung der Einbaugruppe?

    Der durchschnittliche Jahresstromverbrauch der vorangegangenen drei Kalenderjahre am jeweiligen Anschluss.

  • Ist der Einbau von der neuen Messtechnik verpflichtend?

    Ja. Wie aktuell bei herkömmlichen Stromzählern sind Kunden gesetzlich dazu verpflichtet, den Einbau intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen zuzulassen.

    Der Gesetzesgeber sieht keine Ablehnungsmöglichkeit durch uns oder unsere Kunden vor, daher ist den Monteuren Ihres zuständigen Messstellenbetreibers freier Zugang zu den Räumlichkeiten der Messstelle zu gewährleisten.


  • Wo wird die neue Messtechnik eingebaut?

    Der neue Zähler ersetzt den bisherigen Zähler im Zählerschrank.

  • Datensicherheit: Wie sicher sind die intelligenten Messsysteme?

    Sehr sicher:
    Durch das festgeschriebene Schutzprofil des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gilt für intelligente Messsysteme ein höherer Standard als beim Online-Banking. Der Messstellenbetreiber hält die Software stets auf aktuellem Stand, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten. 

    Es werden nur Daten übertragen, die für die Erfüllung der energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle erforderlich sind. Das Smart-Meter-Gateway überträgt die Daten verschlüsselt, wie im MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) vorgeschrieben, an berechtigte Marktteilnehmer wie den Verteilnetzbetreiber oder den Lieferanten.

    Moderne Messeinrichtungen übermitteln keine Daten nach außen und müssen daher nicht besonders geschützt werden.

  • Können Vermieter/Verwalter den Verbrauch ihrer Mieter kontrollieren?

    Nein. Vermieter und Verwalter sind keine berechtigten Marktteilnehmer und können Ihre Verbrauchsdaten nicht einsehen.

  • Erfordert der Einbau der neuen Messtechnik größere Anpassungen am Zählerschrank?

    Im Regelfall sind für den Einbau eines neuen Zählers keine baulichen Veränderungen rund um den Zählerschrank notwendig. 

    Beim Einbau eines intelligenten Messsystems wird zusätzlich zu der modernen Messeinrichtung ein Smart-Meter-Gateway montiert, so dass mehr Platz benötigt wird als vorher. In Einzelfällen können Anpassungen am Zählerschrank notwendig sein, um den benötigten Platz bereitzustellen. Unsere Monteure beraten Sie vor Ort.

  • Muss ich als Kunde einen Internetanschluss für die neue Messtechnik bereitstellen?

    Nein, die Bereitstellung eines Internetanschlusses durch den Kunden ist weder für die moderne Messeinrichtung noch das intelligente Messsystem erforderlich.

  • Verbraucht die neue Messtechnik Strom und muss ich als Kunde diesen Stromverbrauch bezahlen?

    Ja, auch die neue Messtechnik verbraucht Strom. Wie bisher bei Ihrem alten Zählern auch, müssen Sie den Stromverbrauch allerdings nicht bezahlen.