Die enm als Ihr Messstellenbetreiber (auch MSB genannt) installiert, betreibt und wartet Ihren Stromzähler. Unsere Kernaufgabe ist es Ihren Energieverbrauch und Ihre Einspeisung zu messen und diese Messwerte so aufzubereiten, dass eine verbrauchsgerechte Abrechnung möglich ist. Die Anforderungen an unsere Arbeit sind dabei im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) formuliert.
Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen, Verträge und Formulare zum Messstellenbetrieb.
Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
Preisblatt der enm zum Messstellenbetrieb
Die Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes finden Sie im nachstehenden Preisblatt.
Sie haben Fragen zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen?
Viele Informationen haben wir in unseren FAQs für Sie gesammelt.
Veröffentlichung gemäß § 37 Abs. 1 MsbG
Gemäß § 37 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) veröffentlicht die Energienetze Mittelrhein Informationen zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des MsbG.
Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist, wird die Energienetze Mittelrhein als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten nach Maßgabe von § 29 MsbG ausstatten.
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Die insgesamt nach § 29 MsbG auszustattenden Messstellen belaufen sich auf ca. 240.000. Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Neuanlagen) ändern. Die Mengenangabe wird bei Bedarf aktualisiert.
- Zusatzleistungen
Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im oben bereitgestellten Preisblatt aufgeführt. Zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.
- Standardleistungen
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Standardleistungen:
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die enm als Messstellenbetreiber, Musterverträge für Anschlussnutzer
Messstellenvertrag und Messstellenrahmenvertrag
Hier stellt die Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG Ihnen den Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MsbG zum Download als Muster bereit.
Mustervertrag zum Download
Ihr Ansprechpartner
Zum MessstellenbetriebBei Fragen zum Messstellenbetrieb der enm nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
Telefon: 0261 2999-71006
E-Mail: MSB-Vertrag@enm.deDokumente zum Download
Regeln und Vorschriften für Messung und Abrechnung
Regeln und Vorschriften für Messung und Abrechnung
- Technische Anschlussbedingungen
für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der enm - VDE-AR-N-4400:2011-09
Messwesen Strom (Metering Code)
Mindestanforderungen an die verwendeten Messeinrichtungen
(zu beziehen über VDE Verlag GmbH) - DistributionCode 2007 und Anhang A
Regeln für den Zugang zu den Verteilnetzen
Eichrecht
- Mess- und Eichgesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
- Mess- und Eichverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
- Bestätigung der Energienetze Mittelrhein über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG
Anforderungen an Messgeräte und Zusatzeinrichtungen gemäß PTB-A
- PTB-A 20.1
Elektrizitätszähler und deren Zusatzeinrichtungen
- PTB-A 20.2
Messwandler für Elektrizitätszähler
- PTB-A 50.7
Anforderung an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme
- PTB-A 50.7-1
Software-Anforderungen – Geräteklasse 1: einfaches Gerät
- PTB-A 50.7-2
Software-Anforderungen – Geräteklasse 2: Gerät mit Datenübertragung über Kommunikationsnetzwerke
- PTB-A 50.7-3
Software-Anforderungen – Geräteklasse 3: Gerät mit Software-Trennung
Einheiten
- EinhZeitG
Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- EinhV
Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- Einheiten, Einheitennamen, Einheitenzeichen – DIN 1301, Teil 1
(zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich, EWG-Richtlinie 80/181 über Einheiten im Messwesen)
- Technische Anschlussbedingungen
Messstellenbetreiberrahmenvertrag für Dritte Messstellenbetreiber
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz kann der Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich.
Bezug nehmend auf die „Festlegungen zur Anpassung der Standardverträge im Messwesen an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende“ der Bundesnetzagentur (Az. BK6-17-042 und BK7-17-026 vom 23.08.2017) stellt die Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG nebenstehend den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messstellenbetreiberrahmenvertrag zum Download als Muster bereit.
Ansprechpartner Messstellenbetrieb
Soweit Sie in unserem Netzgebiet als Messstellenbetreiber tätig werden wollen, möchten wir Sie bitten, sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden Ihnen dann kurzfristig ein Vertragsangebot zukommen lassen.
Telefon: 0261 2999-71006
E-Mail: MSB-Vertrag@enm.deDokumente zum Download
Digitalisierung der Energiewende
Intelligente Messsysteme (Smart Meter) und moderne Messeinrichtungen sorgen für Effizienz und Sicherheit im Stromnetz der Zukunft.
Als zertifizierter Messstellenbetreiber sorgt die Energienetzte Mittelrhein GmbH & Co. KG für den Einbau, die Wartung und den einwandfreien Betrieb der neuen Messtechnik.
Hier finden Sie alle Informationen rund um intelligente Messsysteme, moderne Messeinrichtungen und den Messstellenbetrieb.
Warum bekomme ich einen neuen Zähler?
Mit der neuen Messtechnik kommt Ihr Zähler auf den neusten Stand der Technik und unterstützt den Weg in eine intelligente Energiezukunft.
Grundlage hierfür bildet das dritte Binnenmarktpaket der EU von 2009 und das Messstellenbetriebsgesetz der Bundesregierung aus dem Jahr 2016. Beide sollen die Energiewende vorantreiben, Haushalte beim Energiesparen unterstützen und die Steuerung und optimale Auslastung der Stromnetze garantieren.
Kunden erhalten abhängig von der Höhe ihres Jahresstromverbrauchs, eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem.
Messstellenbetriebsgesetz
Gesetzliche Grundlage unserer Arbeit und des Einbaus von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) und modernen Messeinrichtungen bildet das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Weitere Informationen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (Smart Meter) von offiziellen Stellen finden Sie hier:
Informationen der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat auf Ihrer Internetseite alle für Sie als Endkunde wichtigen Informationen, die sich durch das Messstellenbetriebsgesetz ergeben, zusammengefasst.
Informationen des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen und Erklärvideos rund um das Thema Intelligente Messsysteme und Energiewende.
Freiwilliger Einbau eines intelligenten Messsystems
Ab dem 01.01.2025 können Sie die Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) bei Ihrem Messstellenbetreiber beantragen. Die Beantragung können Sie in unserem Netzportal einfach online durchführen. Wir prüfen im nächsten Schritt die technische Machbarkeit und setzen uns mit Ihnen in Kontakt.
Für den von Ihnen beantragten Einbau eines intelligenten Messsystems fallen einmalige Kosten an. Bitte beachten Sie, dass sich auch Ihre jährliche Zählermiete verändern kann.