Messenstellenbetrieb bei der energienetze mittelrhein

Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Anlagen) haben bestimmte gesetzliche Pflichten, die erfüllt werden müssen. Erfüllen sie diese nicht oder verstoßen dagegen, sind Zahlungen an den Netzbetreiber zu leisten. Diese sogenannten Sanktionszahlungen sind in § 52a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt. Zahlungen können beispielsweise fällig werden bei Verstößen gegen die Pflicht zur

  • Registrierung der Anlage (z.B. Solaranlage und/oder Stromspeicher) im Marktstammdatenregister und zur EEG-Jahresmeldung („Doppelverstoß“),
  • Ausstattung der EE-Anlage mit technischen Einrichtungen zur Regelbarkeit,
  • Viertelstundengenauen Messung und Bilanzierung der Netzeinspeisung einer direktvermarkteten EE-Anlage und
  • Zuordnung der EE-Anlage zu einer der EEG-Veräußerungsformen.

 

In diesen Fällen müssen wir als Netzbetreiber Sanktionszahlungen erheben. Die Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt des Verstoßes monatlich fällig. Wichtig: Das Geld behalten nicht wir ein, sondern es fließt auf das Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten ein.

Die Sanktionszahlungen fallen so lange an, bis der Pflichtverstoß behoben wurde. Wir empfehlen Ihnen daher, den Verstoß schnellstmöglich abzustellen. In einigen Fällen kann sich so die zu leistende Sanktionszahlung rückwirkend um 80 % verringern.  

 

Weitere Infos dazu finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.