EEG Mieterstrom

Betreiber und Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Wohngebäuden können den erzeugten PV-Strom auch an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben, anstelle ihn in voller Höhe in das öffentliche Netz einzuspeisen – sogenannter Mieterstrom. Das ist möglich, sofern die Mietenden im gleichen Gebäude oder innerhalb zusammengehörender Gebäude (Quartier) wohnen, auf denen die PV-Anlage installiert ist.

Als Ausgleich für die ausbleibende Einspeisevergütung bei Abgabe des erzeugten PV-Stroms ins Netz, können Betreiberinnen und Betreiber einen sogenannten Mieterstromzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.

Nachfolgend haben wir Ihnen die gängigen Fragen und Antworten zum Thema Mieterstrom und -zuschlag zusammengestellt.

Gut zu wissen: Das Angebot von Mieterstrom ist eine aufwändige, zusätzliche Aufgabe für die Betreibenden von PV-Anlagen. Sie nehmen damit die Rolle des Energielieferanten ein und haben entsprechende Verpflichtungen. Dazu empfehlen wir die Seite der Bundesnetzagentur.

FAQ Mieterstrom

  • Was ist der gesetzliche Hintergrund des Mieterstromzuschlags?

    Mit dem am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderungsgesetz „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes“ ist eine Förderung bestimmter Mieterstrommodelle im EEG 2017 verankert worden.

  • Welche Anlagen sind hinsichtlich Mieterstromzuschlag förderfähig?

    Förderfähig sind nur Solaranlagen bis 100 kW, die nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind. Seit dem 01.01.2023 sind auch PV-Anlagen über 100 kW bis 1.000 kW förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind jegliche KWK- und sonstige Anlagen.

    Wie berechnet sich der Miterstromzuschlag?

    Der Zuschlag errechnet sich aus der Vergütung, die im Falle einer Einspeisung des Solarstroms in das Netz fällig wäre (anzulegender Wert) abzüglich:

    - 8,5 Cent gemäß § 23b Abs. 1 EEG 2017 (Pauschalbetrag) und
    - 0,4 Cent gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 (Vermarktungskosten)

    Zu berücksichtigen ist außerdem die Degression gemäß § 49 EEG 2017. Hiernach verringern sich die anzulegenden Werte für Solaranlagen seit dem 1. Februar 2017 monatlich, wobei die Höhe der Absenkung vom hochgerechneten Brutto-Zubau von Solaranlagen abhängt. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2020 in Betrieb gegangen sind, wird eine feste Vergütung vergeben (je nach Monat der Inbetriebnahme) und die Degression bis Anfang 2024 ausgesetzt.

  • Wie lange wird die Förderung gewährt?

    Die Förderung des Mieterstromzuschlags beträgt 20 Jahre, bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Die Frist beginnt mit Inbetriebnahmedatum der Anlage, unabhängig davon, wann die Anmeldung zum Mieterstrom erfolgt ist.

  • Für welchen Strom kann der Mieterstromzuschlag geltend gemacht werden?

    Der Mieterstromzuschlag kann nur für den Strom geltend gemacht werden, der an Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen geliefert worden ist. Anlagenbetreibende selbst bzw. deren Eigenverbrauch ist vom Mieterstromzuschlag ausgeschossen.

  • Wer kann mit Mieterstrom beliefert werden?

    Jeder Mietende in einem Wohngebäude mit einem entsprechenden Mieterstromvertrag mit dem Anlagenbetreibenden, jedoch nur solange die Anlage in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu diesem Gebäude steht und keine Netzdurchleitung stattfindet.

  • Welche Gebäudearten kommen für Mieterstrom in Frage?

    Wohngebäude oder Nebenanlagen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu diesem Gebäude.

    Als Wohngebäude definiert § 3 Nr. 50 EEG 2017 sowie 2023 grundsätzlich „jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten-, Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen“. Dies setzt voraus, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen.

  • Können mehrere PV-Anlagen zusammengefasst werden?

    Anlagen bis einschließlich 31.12.2022 können, solange sie auf einem Gebäude installiert wurden, zusammengefasst werden. Die installierte Gesamtleistung der zusammengefassten Anlagendarf dabei nicht höher als 100 kW sein, um mit dem Mieterstromzuschlag gefördert zu werden. Eine Zusammenfassung von Anlagen auf mehreren Wohngebäuden ist dabei nicht möglich.

    Mit dem EEG 2023 wurde auf ein Modell gewechselt, bei dem zwei PV-Anlagen auf dem Dach verbaut werden können: Eine Anlage für den Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung. Die Grenze für die Zusammenfassung wurde auf 1.000 kW erhöht.

  • Welche Nachweise müssen Anlagenbetreibende dem Netzbetreiber vorlegen?

    Dem zuständigen Netzbetreiber müssen Sie folgende Nachweise vorlegt werden:

    • Zuordnung der Anlagen zu der entsprechenden Veräußerungsform nach § 21b Abs.1 Nr.3 EEG 2017 sowie 2023 an den Netzbetreiber.
    • Die Unterlagen bzw. das Datum der erstmaligen Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags im Rahmen der Registrierung der Anlage an das Marktstammdatenregister.
  • Wird der Mieterstromzuschlag auch auf gespeicherten PV-Strom gezahlt?

    Für den eingespeicherten Strom erfolgt für den Zeitraum der Speicherung keine Förderung. Allerdings wird dieser gefördert, sobald der gespeicherte Strom an einen Mietenden geliefert wird.

  • Kann ich Mieterinnen und Mieter verpflichten, Mieterstrom zu beziehen?

    Nein, Mietende können ihren Stromlieferanten frei wählen. Darüber hinaus ist eine Kopplung des Stromversorgungsvertrages mit dem Mietvertrag verboten.

  • Welchen Anforderungen muss das Messkonzept genügen?

    Das zum Einsatz kommende Messkonzept bei Mieterstromprojekten ist von der im Einzelfall geplanten Struktur, der energiewirtschaftlichen Komplexität und den Gegebenheiten vor Ort abhängig. Es liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibenden und ist mit dem zuständigen Netzbetreiber abzustimmen. Die messtechnischen Einrichtungen und das konkrete Messkonzept müssen gewährleisten, dass alle erforderlichen Werte und Strommengen für die verschiedenen energiewirtschaftlichen Prozesse, die die jeweilige Mieterstrom-Konstellation mit sich bringt, vorliegen.