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Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können. Der Steuerbarkeitscheck ist also eine gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Überprüfung der Steuerbarkeit Ihrer Stromerzeugungs- oder Speicheranlage.
Warum werden sie durchgeführt?
Ziel der Steuerbarkeitschecks ist es, sicherzustellen, dass Stromerzeugungs- und Speicheranlagen bei Bedarf durch den Netzbetreiber steuerbar sind, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung zu gewährleisten.
Welche Anlagen sind betroffen?
Gemäß EnWG sind im Jahr 2025 alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW) zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind auch nach § 9 EEG fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW einzubeziehen.
Pflichten von Anlagenbetreibern:
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 9 EEG) und des Energiewirtschaftsgesetz (§ 12 Abs. 2 EnWG) legen fest, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zu einem Abruf der jeweiligen Ist-Einspeisung verfügen müssen. Die Herstellung und Sicherstellung der Fernsteuerbarkeit und Übermittlung der Ist-Einspeisung ist Pflicht des Anlagenbetreibers.
Sollte die Funktionsfähigkeit Ihrer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung weiterhin nicht gegeben sein, kann nach § 52a EEG eine Netztrennung Ihrer Anlage erforderlich werden.
Mögliche Folgen von Pflichtverstößen gegen das EEG:
Bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers, wie der Nicht-Einhaltung der Vorgaben nach § 9 EEG und § 12 EnWG, sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EEG Strafzahlungen an den Netzbetreiber in Höhe von 10,00 € pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat zu leisten, in dem der Verstoß vorliegt oder andauert. Erfüllen Anlagen dauerhaft nicht die notwendigen Voraussetzungen, muss eine Netztrennung geprüft werden. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Forderungen geltend machen.
Wie laufen die Tests ab?
Der Steuerbarkeitscheck ist eine gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Überprüfung der Steuerbarkeit Ihrer Stromerzeugungs- oder Speicheranlage. Wir informieren betroffene Anlagenbetreiber postalisch vor dem geplanten Testzeitraum über die anstehenden Steuerbarkeitschecks.
Für die Steuerbarkeitschecks wird die Einspeiseleistung der betroffenen Anlage einmalig kurzfristig (maximal 60 Minuten) reduziert, um die Steuerbarkeit zu überprüfen. Es erfolgt keine finanzielle Entschädigung.
Wie kann ich mich zurückmelden?
Die Rückmeldung bei einem nicht erfolgreichen Steuerungstest erfolgt über unser Netzportal.
Ja, Sie erhalten vor dem Steuerbarkeitscheck ein Anschreiben von der enm. In diesem erklären wir den Hintergrund der Steuerbarkeitschecks und informieren Sie darüber, in welchem Zeitraum der Test Ihrer Anlage stattfindet.
Sollten Sie kein Anschreiben von uns erhalten, ist Ihre Anlage nicht von den Steuerbarkeitschecks betroffen.
Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können.
Wenn Ihre Anlage vom Steuerbarkeitscheck betroffen ist, erhalten Sie ein Anschreiben von der enm, in welchem wir Sie über den vorgesehenen Zeitraum informieren, in welchem der Test durchgeführt wird.
Der notwendige Steuerungseingriff findet jährlich einmalig statt und umfasst eine kurzfristige Reduzierung der Einsepiseleistung auf 0%. Diese ist für eine Dauer von 35 bis maximal 60 Minuten vorgesehen.
Nein, es ist keine Terminvereinbarung möglich. Sollte in Ihrem speziellen Fall aus Gründen des Anlagenbetriebs innerhalb des von uns an Sie kommunizierten Zeitraums die Reduzierung der Einspeiseleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an den technischen Kundenservice:
Sollte der Test fehlschlagen setzen wir uns direkt mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung.
Bei erfolgreichem Test erhalten Sie keine Information über das Testergebnis - sollten Sie bis zum 30.09.2025 also nicht noch einmal von uns kontaktiert werden, können Sie davon ausgehen, dass der Steuerbarkeitscheck Ihrer Anlage erfolgreich war.
Sollte der Test fehlschlagen, setzen wir uns direkt mit Ihnen zur Fehlerbehebung in Verbindung.
Grundsätzlich gilt aber: Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 9 EEG) und des Energiewirtschaftsgesetz ( § 12 Abs. 2 EnWG) legen fest, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zu einem Abruf der jeweiligen Ist-Einspeisung verfügen müssen. Die Herstellung und Sicherstellung der Fernsteuerbarkeit und Übermittlung der Ist-Einspeisung ist Pflicht des Anlagenbetreibers.
Daher werden wir Sie bei fehlgeschlagenem Steuerbarkeitscheck in der Regel dazu auffordern, die Steuerbarkeit Ihrer Anlage von einem Installateur herstellen zu lassen. Weitere Informationen erhalten Sie per Anschreiben von uns, wenn der Fall eingetreten ist.
Eine Rückmeldung hierzu können Sie über unser Netzportal geben. Dieses finden sie unter: enm.de/netzportal